§ 13 Abs. 3 SGB V – Kostenerstattung
Kann deine Krankenkasse eine notwendige Psychotherapie nicht rechtzeitig als Sachleistung bereitstellen, muss sie die Kosten einer Behandlung bei einer approbierten Psychotherapeutin oder einem approbierten Psychotherapeuten in Privatpraxis übernehmen. Voraussetzung: eine dokumentierte, erfolglose Suche nach einem Kassenplatz.
















